DSGVO & Recht

Google Bewertungen löschen lassen ist eine Rechtsdienstleistung

Täglich erhalten Unternehmer Spam-Mails mit dem Versprechen, negative Google Bewertungen zu löschen. Was dabei verschwiegen wird: Wer das gewerblich anbietet, ohne Anwalt zu sein, begeht eine strafbare Handlung. Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage und alle relevanten Urteile.

29. April 2026·9 Minuten Lesezeit
Google Bewertungen löschen lassen ist eine Rechtsdienstleistung

„Wir löschen Ihre negativen Google Bewertungen – schnell, diskret, garantiert.“ Solche oder ähnliche E-Mails landen täglich in den Postfächern von Unternehmern. Was verlockend klingt, ist in Wirklichkeit ein rechtlich hochriskantes Angebot – und zwar nicht nur für den Empfänger, sondern vor allem für den Anbieter selbst. Seit mehreren Urteilen deutscher Gerichte, zuletzt einer wegweisenden Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Jahr 2024, ist klar: Das gewerbliche Löschen von Google Bewertungen ist eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Wer sie ohne Zulassung anbietet, handelt illegal.

Was das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) eigentlich regelt

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) von 2008 löste die alte Rechtsberatungsordnung ab und regelt, wer in Deutschland rechtliche Dienstleistungen erbringen darf. Laut §2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert." Der entscheidende Satz steht in §3 RDG: Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Das bedeutet im Klartext: Nur Rechtsanwälte, Notare und bestimmte registrierte Berufsgruppen dürfen Rechtsdienstleistungen erbringen. Eine Webdesignerin, eine Marketing-Agentur oder ein „Reputations-Manager" ohne Anwaltszulassung darf das nicht – auch nicht, wenn er dafür bezahlt wird.

Tipp

Der Versuch, eine Google Bewertung zu entfernen, erfordert stets eine rechtliche Prüfung: Ist die Bewertung unwahr? Verletzt sie Persönlichkeitsrechte? Welcher Anspruch besteht gegen Google? Das ist Rechtsberatung – keine Marketing-Dienstleistung.

Warum das Löschen von Bewertungen rechtliche Prüfung erfordert

Wer eine Google Bewertung entfernen möchte, muss zunächst prüfen, ob und auf welcher Rechtsgrundlage dies möglich ist. Google löscht Bewertungen nicht auf bloße Anfrage – das Unternehmen folgt eigenen Richtlinien, und eine Entfernung setzt meist voraus, dass die Bewertung gegen diese Richtlinien oder gegen geltendes Recht verstößt. Das kann der Fall sein bei falschen Tatsachenbehauptungen, anonymen Schmähkritiken ohne sachlichen Kern, Bewertungen ohne echten Kundenkontakt oder Beiträgen, die Persönlichkeitsrechte verletzen. Die Beurteilung, welcher dieser Fälle vorliegt und welcher rechtliche Anspruch daraus folgt, ist per Definition juristische Arbeit. Genau das macht sie zur Rechtsdienstleistung.

Die wichtigsten Urteile im Überblick

Mehrere deutsche Gerichte haben sich in den letzten Jahren mit dem Thema befasst. Das Ergebnis ist eindeutig und konsequent:

GerichtDatumAktenzeichenKernaussage
LG Hamburg28.06.2019315 O 255/18Agentur, die Bewertungen gegen Bezahlung löschen wollte, betreibt unerlaubte Rechtsdienstleistung nach §2 Abs. 1 RDG.
LG Stuttgart25.02.202111 O 543/20Anbieter von Bewertungslöschungen ohne Anwaltszulassung handelt wettbewerbswidrig gem. §3a UWG.
OLG Frankfurt07.11.20246 U 90/24Webdesignerin bot Bewertungslöschung als Leistung an – klarer Verstoß gegen §3 RDG und §3a UWG. Berufungsentscheidung mit Signalwirkung.
LG Hamburg13.05.2025416 HKO 13/25Online-Reputationsschutz einer Rechtsschutzversicherung untersagt. Auch institutionelle Anbieter sind nicht geschützt (noch nicht rechtskräftig).

Das OLG Frankfurt 2024: Warum dieses Urteil besonders wichtig ist

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 7. November 2024 (Az. 6 U 90/24) ist aus mehreren Gründen wegweisend. Erstens handelt es sich um eine Berufungsentscheidung eines Oberlandesgerichts – die Rechtsprechung hat damit deutlich mehr Gewicht als ein einzelnes Landgericht. Zweitens betraf der Fall keine dubiose Spam-Firma, sondern eine Webdesignerin, die ihren Kunden als Zusatzleistung anbot, negative Google Bewertungen entfernen zu lassen.

Das Gericht sah darin eine Verletzung des §2 Abs. 1 RDG in Verbindung mit §3 RDG: Die Prüfung, ob eine Bewertung löschfähig ist, und die entsprechende Kommunikation mit Google stellen eine rechtliche Prüfung eines konkreten Einzelfalls dar. Damit liegt eine Rechtsdienstleistung vor – unabhängig davon, ob die Anbieterin sich selbst als Juristin bezeichnet oder nicht. Der Wettbewerbsverstoß nach §3a UWG folgt daraus automatisch.

„Die Tätigkeit, negative Google-Bewertungen für Kunden zu entfernen, erfordert eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und stellt damit eine Rechtsdienstleistung im Sinne des §2 Abs. 1 RDG dar." — OLG Frankfurt, 07.11.2024, Az. 6 U 90/24

Woran erkennst du unseriöse Anbieter?

Wer regelmäßig eine geschäftliche E-Mail-Adresse nutzt, kennt diese Nachrichten: angebliche „Reputationsexperten", die versprechen, negative Bewertungen innerhalb von 24–72 Stunden zu löschen, mit Erfolgsgarantie, diskret und ohne Anwalt. Diese Angebote treffen Unternehmer häufig in einem verletzlichen Moment – nach einer unfairen oder schlicht falschen Bewertung. Die typischen Merkmale solcher Angebote:

  • Kein Impressum oder nur ein ausländisches Impressum (oft UK Ltd., Malta oder andere EU-Länder ohne Regulierung)
  • Versprechen wie „100 % Löschgarantie" oder „ohne Anwalt" – beides ist ein Warnsignal, da legitime Anbieter keine solchen Garantien geben können
  • Vorauskasse oder Zahlung per Kryptowährung
  • Kein erkennbarer Anwalt oder Jurist im Team trotz rechtlicher Tätigkeit
  • Pauschalpakete (z. B. „3 Bewertungen löschen für 299 €") ohne individuelle Prüfung
  • Kalt-Akquise per E-Mail oder Telefon ohne vorherigen Kontakt

Tipp

Wenn ein Anbieter nicht klar kommuniziert, welcher zugelassene Rechtsanwalt die Löschungsanfragen stellt und prüft, ist die Dienstleistung höchstwahrscheinlich illegal. Finger weg – du machst dich unter Umständen auch als Auftraggeber angreifbar.

Was ist stattdessen erlaubt?

Die gute Nachricht: Es gibt einen legitimen Weg, gegen rechtswidrige Bewertungen vorzugehen. Und er führt über zugelassene Rechtsanwälte. Was konkret möglich ist:

  • Rechtsanwalt beauftragen: Ein auf IT- oder Wettbewerbsrecht spezialisierter Anwalt kann prüfen, ob eine Bewertung löschungsfähig ist, und entsprechende Ansprüche gegenüber Google geltend machen.
  • Google-Meldung nutzen: Für klare Verstöße gegen die Nutzungsrichtlinien (z. B. Bewertung ohne Kundenkontakt, Fake-Profil, Hassrede) kann über das offizielle Google-Formular ein Meldeantrag gestellt werden – das darf jeder selbst tun.
  • Antworten statt löschen: Auf jede Bewertung professionell und sachlich zu antworten ist oft wirkungsvoller als ein Löschversuch. Gut formulierte Antworten zeigen anderen Kunden, dass du mit Kritik umgehen kannst.
  • Verhältnismäßigkeit beachten: Für eine einzelne 1-Stern-Bewertung ohne Text ist ein anwaltliches Vorgehen selten wirtschaftlich sinnvoll. Besser: die Gesamtzahl positiver Bewertungen erhöhen.

BewertungsFlow: Der legale Weg zu mehr positiven Bewertungen

Statt sich in rechtlich riskante Löschversuche zu verstricken, setzt der effektivere Ansatz an einem anderen Punkt an: mehr echte, positive Bewertungen aufzubauen. Denn eine negative Bewertung verliert erheblich an Gewicht, wenn ihr 50 oder 100 positive gegenüberstehen. Mit BewertungsFlow lässt sich Google Bewertungen automatisch anfragen – DSGVO-konform und ohne rechtliche Graubereiche.

Nach jedem abgeschlossenen Auftrag versendet BewertungsFlow automatisch eine personalisierte Bewertungsanfrage per E-Mail an deinen Kunden. Zufriedene Kunden werden direkt auf dein Google Business Profil geleitet. Unzufriedene Kunden landen auf einer internen Feedback-Seite – du bekommst das Feedback zuerst und kannst reagieren, bevor es öffentlich wird. Das Ergebnis: ein kontinuierlicher, organischer Aufbau deiner Bewertungen, der genau so aussieht, wie Google es belohnt.

  • Automatische Bewertungsanfragen nach jedem Auftrag per E-Mail
  • KI-gestützte Antwortvorschläge für eingegangene Google Bewertungen
  • Interne Feedback-Seite zur Vorfilterung negativer Stimmen
  • Multi-Step-E-Mail-Kampagnen mit Erinnerungen
  • Integrationen mit Lexoffice, sevDesk und anderen Buchhaltungstools
  • 100 % DSGVO-konform – kein Rechtsrisiko, keine Graubereiche

Fazit: Löschen ist riskant – Aufbauen ist die bessere Strategie

Die Rechtslage ist eindeutig: Wer gewerblich anbietet, Google Bewertungen für andere zu löschen, ohne zugelassener Rechtsanwalt zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit und einen Wettbewerbsverstoß. Für Unternehmer, die solche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, entstehen zwar in der Regel keine direkten Haftungsrisiken – aber das Geld ist im Zweifel weg, die Bewertung bleibt, und der Anbieter verschwindet.

Die nachhaltigere und rechtssichere Strategie ist eine andere: Baue systematisch mehr echte positive Bewertungen auf. Ein einziges negatives Urteil in einem Meer aus positiven Stimmen verliert seine Schlagkraft. BewertungsFlow hilft dir dabei – automatisch, rechtssicher und ohne Aufwand.

Über BewertungsFlow

BewertungsFlow ist ein DSGVO-konformes SaaS-Tool für Dienstleister und Betriebe in Deutschland, das nach jedem Auftragsabschluss automatisch personalisierte Google-Bewertungsanfragen per E-Mail versendet und KI-gestützte Antworten auf eingegangene Google-Bewertungen generiert. Die Plattform umfasst eine interne Feedback-Seite zur Vorfilterung negativer Stimmen, Kontaktverwaltung, Multi-Step-E-Mail-Kampagnen, ein einbettbares Bewertungs-Widget für die eigene Website sowie Integrationen mit Buchhaltungstools wie Lexoffice und sevDesk.

Dietrich Beck – Gründer BewertungsFlow

Über den Autor

Dietrich Beck

Gründer von BewertungsFlow · Experte für lokales Reputationsmanagement

Dietrich Beck ist Gründer von BewertungsFlow und berät lokale Betriebe dabei, ihren Bewertungsaufbau systematisch und rechtssicher zu gestalten. Er schreibt über Google-Richtlinien, Bewertungsrecht und Reputationsstrategien für den deutschen Mittelstand.

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